Intena Humanity

Satzung

Die Satzung ist die rechtliche Grundlage unserer Arbeit. Sie legt fest, welche Zwecke der Verein verfolgt, wie Mittel verwendet werden und wie Entscheidungen zustande kommen. Wir veröffentlichen sie hier vollständig, damit jede Spenderin und jedes Mitglied nachlesen kann, woran wir gebunden sind.

Name
Intena Humanity e.V.
Sitz
Mönchengladbach
Vertretungsberechtigt
Mark Muturi (Vorsitzender)
Steuernummer
121/5784/6989
Satzungsfassung
Textfassung der beim Vereinsregister hinterlegten Satzung

Steuerbegünstigte Zwecke

Das Finanzamt Mönchengladbach hat mit Bescheid nach § 60a Abs. 1 AO vom 25.03.2022 (Steuernummer 121/5784/6989) gesondert festgestellt, dass unsere Satzung die Voraussetzungen der §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllt. Festgestellt wurden folgende Zwecke:

  • Mildtätige Zwecke (§ 53 AO)
  • Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO)
  • Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO)
  • Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 15 AO)

Mit der Feststellung nach § 60a AO ist keine Anerkennung darüber verbunden, dass die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des § 63 AO entspricht. Darüber entscheidet das Finanzamt im Veranlagungsverfahren.

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Intena Humanity e.V." und hat seinen Sitz in Mönchengladbach.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Wesen und Zweck des Vereins

Ziel und Zweck des Vereins ist es, die Durchführung von humanitären Hilfs- und Entwicklungsprojekten zur Linderung von Not der Bedürftigen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist:

  1. Die Förderung der Erziehungs-, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe gemäß § 52 Absatz 2 Nr. 7 AO
  2. Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen gemäß § 52 Absatz 2 Nr. 3 AO
  3. Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit gemäß § 52 Absatz 2 Nr. 15 AO
  4. Die Förderung des Sports gemäß § 52 Absatz 2 Nr. 21 AO

Der Verein fördert mildtätige Zwecke durch die selbstlose Unterstützung von Personen im Sinne des § 53 AO.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Förderung der Hilfe zur Selbsthilfe, zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen. Dies wird verwirklicht durch einkommenschaffende Maßnahmen in den Bereichen Gesundheitsförderung, Bildung, Landwirtschaft oder andere bedarfsorientierte und nachhaltige Programme.
  2. Die materielle Hilfe durch die Beschaffung und Bereitstellung von Kleidung, Nahrung, Wohnung etc.
  3. Medizinische Versorgung durch das Erbauen von medizinischen Zentren. Hinzu zählt die Bereitstellung von Medikamenten, Krankenwagen und medizinischen Geräten sowie die Übernahme der Behandlungen und Betriebskosten.
  4. Bau von Brunnen und Wasserstellen.
  5. Die Einrichtung von Waisenhäusern und die Betreuung der Kinder.
  6. Errichtung oder Wiederaufbau zerstörter Gebäude, die der Allgemeinheit und somit gemeinnütziger Interessen dienen, wie beispielsweise Schulen und anderen Bildungsstätten.
  7. Bereitstellung von Unterrichtsmaterial u. a. m.
  8. Ausbildungshilfe in Form von finanzieller Unterstützung zur Förderung der Bildung.

Die Durchführung von Sportaktivitäten bei Kindern und Jugendlichen mit dem Ziel:

  1. der Förderung der körperlichen und mentalen Gesundheit
  2. der Verarbeitung von Traumata insbesondere bei Kindern und Jugendlichen aus Krisenregionen
  3. der Prävention von Mobbing und der Förderung der Resilienz sowie der Förderung von Integration und sozialem Zusammenhalt
  4. der Stärkung der mentalen und körperlichen Gesundheit

Für die Verwirklichung der Hilfsprojekte kann der Verein entweder selber agieren oder mit anderen Hilfsorganisationen die Durchführung abstimmen und abwickeln. Durch die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen im In- und Ausland soll die Völkerverständigung gefördert werden.

Der Verein kann für die Verwirklichung der Hilfsprojekte verschiedene kulturelle und soziale Aktivitäten entfalten, die seinem Zweck dienlich und geeignet sind, diesen zu fördern.

§ 3: Selbstlosigkeit, Aufbringung und Verwendung der Mittel

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Alle Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig, soweit diese Satzung keine anders lautende Regelung vorsieht.
  4. Mitgliedern des Vorstands und im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätigen Personen können Auslagenerstattungen gewährt werden.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein beschafft die Mittel zur Verfolgung seines Zwecks aus verschiedenen Quellen, einschließlich Mitgliedsbeiträgen und Spenden aus dem In- und Ausland.
  7. Hauptamtliche Mitarbeiter können bei Bedarf ein angemessenes Gehalt bekommen.

§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen außerordentlichen Mitgliedern und ordentlichen Mitgliedern. Die Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder.
  2. Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich durch persönlichen Einsatz an der Verwirklichung des Vereinszwecks beteiligt.
  3. Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag des Mitglieds.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitglieds;
  2. durch freiwilligen Austritt;
  3. durch Ausschluss aus dem Verein;
  4. durch Streichung.

Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft zudem mit der Auflösung der juristischen Person oder mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die juristische Person.

§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinssatzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie die Hausordnung zu beachten.
  2. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  3. Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand unverzüglich mündlich oder schriftlich per Brief oder E-Mail mitzuteilen.
  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat und trotz Mahnung mit dem Betrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Der Ausschluss wird bei der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.
  5. Jedes Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der beabsichtigte Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Eine Willenserklärung per E-Mail ist zulässig.

§ 7: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8: Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird jedes Jahr vom Vorstand einberufen. Die Benachrichtigung erfolgt mindestens 2 Wochen vor dem anberaumten Termin des Vorstands unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung. Sie ist schriftlich per Brief oder E-Mail einzuberufen. Die Mitgliederversammlung muss auch einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung kann auch über das Internet als Online-Versammlung in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chatroom abgehalten werden. Die Versammlung findet nach den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe statt. Die Einladung zu der Online-Versammlung kann per E-Mail oder telefonisch erfolgen. Die Mitglieder verpflichten sich, diese Daten nicht an Dritte, die nicht Vereinsmitglied sind, weiterzugeben.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen. Nur ordentliche Mitglieder haben das Recht, das Stimmrecht auszuüben.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Das ordentliche Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung nur durch ein anderes ordentliches Mitglied vertreten lassen. Es ist jedoch lediglich die Übernahme von max. einer Vollmacht zulässig.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter.

5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Anliegen zuständig:

  1. Wahl des neuen Vorstands
  2. Entscheidung über sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden
  3. Auflösung des Vereins
  4. Änderung der Satzung inkl. Änderung des Zwecks
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  6. Entlastung des Vorstands
  7. Entgegennahme der Jahresrechnung

6. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Ordentliche Mitglieder, die unentschuldigt zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen der Mitgliederversammlung fernbleiben, werden gemäß § 5 von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

§ 9: Beitrag

Der Verein gibt sich eine Beitragsordnung.

§ 10: Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 2 Personen, dem Vorsitzenden und dem Kassenwart als seinem Stellvertreter.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den Kassenwart vertreten.
  3. Der Vorstand wird aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder gewählt.
  4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Die Dauer wird vom Tage der Wahl angerechnet.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder für die restliche Amtszeit des Vorstandes ergänzt werden. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall der Stellvertreter.
  6. Die Vorstandsmitglieder können im Haupt- oder Ehrenamt tätig werden.
  7. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des (in der jeweiligen Sitzung) amtierenden stellvertretenden Vorsitzenden.
  8. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

§ 11: Die Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Erstellung eines Jahresberichts;
  4. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

2. Der Vorstand kann im Bedarfsfall im In- und Ausland Geschäftsstellen des Vereins errichten.

§ 12: Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der bei der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder.

§ 13: Beurkundung

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind von dem Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 15: Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen ordentlichen Mitglieder aufgelöst werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstand und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Whipso gUG, Am Alexanderhaus 66A, 26127 Oldenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Seite gibt den Satzungstext wieder. Rechtlich maßgeblich ist die beim Vereinsregister (Amtsgericht Mönchengladbach) hinterlegte Fassung. Eine Abschrift senden wir dir auf Anfrage gerne zu – info@intenahumanity.de.

Mehr über unsere Arbeit findest du unter Über uns und Projekte.